Mittwoch den 30.10.2013

Seit Einführung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) hat es immer wieder Rechtsstreitigkeiten gegeben. Das Amtsgericht Bergen musste sich Anfang des Jahres mit einem Aspekt befassen, der ebenso wie die Kontoführungsgebühren reichlich Zündstoff birgt: Ist eine Bank verpflichtet, ein Girokonto in ein P-Konto zu wandeln, obwohl es sich bereits längere Zeit tief in den roten Zahlen bewegt? Erschwerend kam im vorliegenden Fall hinzu, dass die Kundin vorher bereits ein Pfändungsschutzkonto bei der gleichen Bank hatte und es entgegen der Empfehlung der Berater kündigte. Die Richter wiesen die Klage schließlich als unbegründet ab (Aktenzeichen: 23 C 432/12).

Zwei Konten liefen auf den Namen der Klägerin: ein P-Konto und ein normales Konto mit einem Verfügungsrahmen von anfangs 930 Euro und später 880 Euro. Das Pfändungsschutzkonto ließ die Kundin Mitte April 2012 auflösen, obwohl die Bank ihr davon abriet. So kam, was kommen musste: Die Pfändungen wurden über das „ungeschützte“ Girokonto abgewickelt. Darauf wollte die Frau das Konto als P-Konto führen, was die Bank ablehnte. Da im Anschluss an das klare „Nein“ des Kreditinstitutes Geld auf dem Konto gutgeschrieben und gleich mit den Schulden verrechnet wurde, warf die Frau der Bank vor, dass mit Pfändungsschutzkonto 1.794,50 Euro unangetastet geblieben wären.

Da ihr 1.369,50 Euro Prozesskostenhilfe zugestanden wurden, verklagte die Kundin ihre Hausbank auf diesen Betrag und verlangte Schadensersatz – allerdings vergebens. Das Amtsgericht Bergen (Insel Rügen) verwies unter anderem auf die Zivilprozessordnung. Der Gesetzgeber sehe darin lediglich den Schutz des Guthabens, nicht aber von Gutschriften vor. Von daher sei umstritten, ob überhaupt Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto bestanden habe. Zweifel hegten die Richter auch am finanziellen Schaden, den die Kundin monierte und ersetzt haben wollte. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.