Was ist ein Gemeinschaftskonto?

Wenn schon Tisch und Bett miteinander geteilt werden, gehen viele Paare dazu über, auch die Finanzen gemeinschaftlichen zu verwalten und zu organisieren. Für diese Zwecke bedarf es eines Gemeinschaftskontos, das von mehreren Personen eröffnet und genutzt werden kann. Das heißt, ein Gemeinschaftskonto richtet sich nicht ausschließlich an Ehepaare oder Lebensgemeinschaften, sondern unter Umständen auch an Wohngemeinschaften. Generell kann ein Gemeinschaftskonto ideal als Haushaltskonto dienen, über das die laufenden Ausgaben (Fixkosten, Miete, Raten, Strom, Telefon usw.) abgewickelt werden.

Kontoantrag muss von allen Partnern unterschrieben werden

Angeboten wird das Gemeinschaftskonto in zwei Varianten. Zum einen gibt das sogenannte Oder-Konto, zum anderen das Und-Konto. Voraussetzung, dass die Bank ein Gemeinschaftskonto einrichtet, ist ein gemeinsamer Antrag. Alle Personen, die später über das Konto verfügen dürfen, müssen bei der Kontoeröffnung genannt werden und den Antrag unterschreiben. Dementsprechend ist auch das PostIdent-Verfahren bei einem Gemeinschaftskonto, das online bei einer Direktbank eröffnet wird, für alle Beteiligten verpflichtend. Schließlich gelten für jeden Einzelnen alle Rechte und Pflichten eines Kontoinhabers.

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Stand der Daten: 27.07.2024

Das Und-Konto

Entscheidet man sich für ein Und-Konto, gelten klare Regeln, die die Kontoführung bisweilen erschweren können, dafür aber mehr Sicherheit bieten. Die Kontoinhaber müssen jede Transaktion gemeinschaftlich bestätigen. Das heißt, jeder muss gegenzeichnen, ehe eine Überweisung ausgeführt werden kann. Damit soll verhindert werden, dass eine Person das Konto leer räumt und der andere bzw. die anderen in die Röhre gucken. Da es relativ kompliziert wäre, auch bei Bargeldverfügungen am Automaten oder Zahlungen per Kreditkarte das Einverständnis aller einzuholen, werden für ein Und-Konto in der Regel keine Bankkarten ausgestellt.

Das Oder-Konto

Im Gegensatz dazu ist bei einem Oder-Konto jeder verfügungsberechtigt, der den Antrag unterschrieben hat. Es bedarf also nicht der Zustimmung des Ehe- oder Lebenspartners, wenn Geld abgehoben oder auf ein Sparkonto übertragen wird. Gleichwohl müssen Kredite, die Kündigung des Kontos oder Vollmachten nach wie vor von allen Kontoinhabern unterschrieben werden. Diese Variante des Gemeinschaftskontos ist am gängigsten. Damit es später nicht zu Problemen oder Streit kommt, sollten für das Oder-Konto klare Absprachen getroffen werden. Denn bei Geld hört die Freundschaft bekanntermaßen ganz schnell auf.