Was ist ein Freistellungsauftrag?

Der Freistellungsauftrag ist das wichtigste Formular für clevere Sparer. Wer nicht möchte, dass jeder Cent Gewinn – ob nun auf einem Tagesgeldkonto oder dem Depot – versteuert wird, kommt nicht umhin, den Antrag auszufüllen. Nur auf diese Weise ist es möglich, den sogenannten Sparerpauschbetrag in Anspruch zu nehmen, den Freibetrag, den der Gesetzgeber Anlegern und Sparern bei Kapitaleinkünften einräumt. Aktuell bleiben 801 Euro bei Singles und 1.602 Euro bei Ehepaaren steuerfrei.

Wo gibt es den Freistellungsauftrag?

Jede Bank hält für ihre Kunden die entsprechenden Anträge bereit. Bei Filialbanken erhält man den Freistellungsauftrag am Schalter. Direktbanken stellen das Formular online zur Verfügung, oft schon direkt bei der Kontoeröffnung, oder erlauben es, die Daten am Computer einzugeben und per Transaktionsnummer zu bestätigen. Benötigt werden dazu nur wenige Informationen: Name, Adresse, Bank, Konto- bzw. Kundennummer, Steuer-Identifikationsnummer (steht auf dem Steuerbescheid und wurde vor einigen Jahren an alle steuerpflichtigen Bundesbürger verschickt), der Betrag, der steuerfrei bleiben soll, und das Datum, ab dem der Freistellungsauftrag in Kraft treten soll. Die Bank gibt diese Daten an das Bundesamt für Finanzen weiter, damit Missbrauch vermieden wird und niemand einen höheren Sparerpauschbetrag als 801 bzw. 1.602 Euro für sich in Anspruch nimmt.

Mehrere Banken = mehrere Freistellungsaufträge

Wichtig für Verbraucher, die Kunde bei zwei, drei oder mehr Banken sind: Es dürfen mehrere Freistellungsaufträge eingereicht werden, je Bank einer. Jeder einzelne Auftrag gilt dabei für alle Einlagen bei einer Bank. Der Sparerpauschbetrag muss dazu entsprechend aufgeteilt werden. Das heißt, in der Summe dürfen die Freistellungsaufträge den Wert von 801 Euro bei Singles und 1.602 Euro bei Paaren nicht überschreiten. Anderenfalls meldet sich das Finanzamt und wirft einen genaueren Blick auf die Kapitalerträge – das wäre zum einen unangenehm und könnte zum anderen recht teuer werden. Deshalb sollte etwas genauer geplant werden, über welche Summe die Freistellungsaufträge bei welcher Bank lauten. Dabei hilft ein Blick auf die Renditen, die bislang erzielt wurden. Beispiel: Wer bei Kreditinstitut A nur ein Girokonto ohne Guthabenzinsen führt und bei Kreditinstitut B 50.000 Euro als Tagesgeld angelegt hat, kann sich den Freistellungsauftrag für Kreditinstitut A sparen, schließlich fallen keine Kapitaleinkünfte an. Sollten die Zinseinnahmen über dem im Freistellungsauftrag genannten Betrag liegen, führt die Bank für jeden Cent oberhalb dieses Wertes Steuern ab.

Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

Verbraucher, die aufgrund ihres geringen Einkommens nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, können ihrer Bank auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung, vorlegen. Sie ersetzt den Freistellungsauftrag. Ausgestellt wird die Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt. Sie gilt für maximal drei Jahre und sorgt dafür, dass auch bei Kapitalerträgen oberhalb des Sparerpauschbetrages keine Steuern abgeführt werden. Entscheidend ist in dem Fall die Höhe der Gesamteinkünfte. Sie dürfen nicht über dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro zuzüglich 801 Euro Sparerpauschbetrag und 36 Euro Sonderausgaben, in der Summe 8.841 Euro, liegen (Stand: 2010).