Pfändungsschutzkonto

Nehmen die Schulden überhand und können Rechnungen nicht mehr bezahlt werden, droht Verbrauchern die Kontopfändung. Die Folge: Kaum ist der Lohn oder eine andere Zahlung verbucht, geht das Geld an die Gläubiger, die die Pfändung beantragt haben. Bislang blieb Betroffenen nur der Gang zum Gericht, um Pfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages zu beantragen. Mit dem Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, das am 1. Juli 2010 eingeführt wurde, hat der Gesetzgeber eine deutlich einfachere Lösung geschaffen. Die Grundlage bildet Paragraf 850k der Zivilprozessordnung (ZPO).

Girokonto-Angebote mit einfach aktivierbarem Pfändungsschutz

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Stand der Daten: 21.11.2024

Girokonto in P-Konto umwandeln lassen

Ein Pfändungsschutzkonto kann man allerdings nicht einfach so bei der Bank beantragen, zumal es sich nicht um ein eigenständiges Produkt handelt. Verbraucher können lediglich ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto auf Guthabenbasis umwandeln lassen. Diese Bitte darf ein Kreditinstitut nicht verweigern, wohl aber den Antrag auf ein neues Konto. Damit stehen Schuldner, die kein eigenes Konto (mehr) haben – zum Beispiel, weil das Girokonto nach einer Kontopfändung gekündigt wurde –, vor einem Problem: Sie haben keinerlei Anspruch darauf, dass die Bank ihnen ein Konto einrichtet und es als Pfändungsschutzkonto führt. Ihnen bleibt nur, es bei anderen Banken zu versuchen oder eine Beschwerde beim Ombudsmann einzureichen.

Was leistet das P-Konto?

Mit einem P-Konto sind Verbraucher bis zum Pfändungsfreibetrag – aktuell 1.073,88 Euro (seit 1.Juli 2015) – automatisch vor einer Kontopfändung geschützt. Dieser Schutz gilt unabhängig davon, welcher Natur das Einkommen ist. Auch Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit und Schenkungen stehen unter dem Schutzschirm des P-Kontos und werden beim Pfändungsfreibetrag berücksichtigt. Dieser Höchstbetrag, der über Paragraf 850c ZPO geregelt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorlage der entsprechenden Nachweise aufgestockt werden, etwa bei unterhaltspflichtigen Kindern. Bestehen Unterhaltspflichten, steigt der Freibetrag für die erste Person um 404,16 Euro und jede weitere um 225,17 Euro.

Pfändungsschutzkonto: die Regeln

Damit mit dem Pfändungsschutzkonto kein Missbrauch betrieben werden kann, gelten klare Regeln. Jeder Bundesbürger darf nur ein Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Um das zu gewährleisten, wird das entsprechende Konto in der Schufa-Akte als Pfändungsschutzkonto markiert. Zudem haben Gläubiger die Möglichkeit, gerichtlich anordnen zu lassen, dass nur ein Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Nach außen hin, also für den Arbeitgeber oder Zahlungsempfänger, ist nicht ersichtlich, dass es sich um P-Konto handelt. Schließlich bleiben die Kontonummer und auch die Bankleitzahl gleich. Übrigens: Nur Einzelkonten können in ein P-Konto umgewandelt werden. Gemeinschaftskonten bleiben außen vor.

Probleme mit dem P-Konto

Grundsätzlich begrüßen Verbraucherschützer das Pfändungsschutzkonto. Sie kritisieren allerdings, dass einige Banken extrem hohe Kontoführungsgebühren für das P-Konto verlangen und bis zu 15 Euro pro Monat in Rechnung stellen. Erste Abmahnungen diesbezüglich waren bereits erfolgreich. Zweites Problem: Wer kein Konto hat und in der Schuldenfalle steckt, wird nur mit sehr viel Mühe eine Bank finden, die ein Girokonto eröffnet und es als P-Konto führt. Auch in diesem Punkt erwarten die Verbraucherschützer klare Worte seitens des Gesetzgebers.